Die AGB

Brunnenweg 18a
21643 Beckdorf
Deutschland
§ 1 Vertragspartner, Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge über Dienstleistungen und Werkleistungen zwischen dem Einzelunternehmen Tim-Alexander Schulz (ravnmedia), [Brunnenweg 18a, 21643 Beckdorf], [info@ravnmedia.de] (nachfolgend „Agentur“) und dem Auftraggeber.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden nicht geschlossen.
(3) Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt nicht, sofern die Agentur deren Geltung ausdrücklich in Textform bestätigt.
(4) Diese AGB werden Vertragsbestandteil, indem der Auftraggeber bei Vertragsschluss auf sie hingewiesen wird und ihm die Möglichkeit verschafft wird, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
(1) Gegenstand des Vertrages sind ausschließlich die im Angebot der Agentur konkret aufgeführten Leistungen. Maßgeblich sind Angebot/Leistungsbeschreibung sowie diese AGB.
(2) Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot genannt sind, werden nicht Vertragsbestandteil. Dazu zählen insbesondere (nicht abschließend) Texterstellung, Fotografie/Videoproduktion, SEO-Leistungen, Tracking-/Analytics-Konfiguration, Übersetzungen, Hosting/Domainregistrierung, Drittsoftware-Einrichtung, fortlaufende Betreuung sowie Rechtsdienstleistungen und die Erstellung/Prüfung von Rechtstexten (z. B. Datenschutzerklärung, Impressum, AGB), sofern nicht ausdrücklich angeboten.
(3) Ein fortlaufender Dienstleistungs-, Wartungs- oder Pflegevertrag kommt nicht automatisch zustande. Mit Bestätigung eines Angebots wird ausschließlich das darin beschriebene Projekt/Leistungspaket beauftragt. Ein Wartungs-/Pflegevertrag entsteht nur, wenn der Auftraggeber diesen vorher ausdrücklich wünscht und dieser separat beauftragt bzw. im Angebot ausdrücklich als eigenständige Position vereinbart wird.
(4) Die Agentur ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer einzusetzen. Die Agentur bleibt Vertragspartner und verantwortlich für die ordnungsgemäße Leistung.
(5) Die Agentur darf Leistungen im Zuge des technischen Fortschritts durch gleichwertige oder bessere Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards erbringen, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist und der vereinbarte Zweck nicht beeinträchtigt wird.
§ 3 Angebot, Vertragsschluss, Anzahlung, Textform
(1) Die Darstellung von Leistungen/Preisen (z. B. auf Webseiten oder in Unterlagen) stellt kein verbindliches Angebot dar.
(2) Die Agentur erstellt ein rechtsverbindliches Angebot in Textform (z. B. per E-Mail/PDF), das Leistungsumfang, Preise und Zahlungsplan enthält.
(3) Der Vertrag kommt zustande durch (a) ausdrückliche Annahme des Angebots in Textform, (b) Unterzeichnung/Bestätigung eines Auftragsdokuments oder (c) Zahlung der im Angebot ausgewiesenen Anzahlung.
(4) Sofern das Angebot eine Anzahlung vorsieht, gilt das Angebot mit Eingang der Anzahlung auf dem Konto der Agentur als verbindlich angenommen und der Vertrag als geschlossen, sofern die Zahlung dem Angebot eindeutig zuordenbar ist (z. B. Angebotsnummer/Projektname im Verwendungszweck oder anderweitig eindeutige Zuordnung). Dies gilt auch dann, wenn noch keine separate Annahmeerklärung in Textform erfolgt ist.
(5) Mündliche Absprachen sind nur verbindlich, wenn sie anschließend in Textform bestätigt werden.
(6) Schweigen des Auftraggebers gilt nicht als Zustimmung zu Leistungsänderungen, Terminen, Vergütungen oder Gesprächsprotokollen. Änderungen werden nur wirksam, wenn sie in Textform bestätigt werden.
§ 4 Änderungen (Change Requests), Zusatzleistungen
(1) Der Auftraggeber kann Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs anfragen. Die Agentur teilt Aufwand, Auswirkungen auf Termine und Vergütung mit.
(2) Zusatzleistungen werden nur geschuldet, wenn sie in Textform beauftragt werden. Ohne Beauftragung besteht kein Anspruch auf Umsetzung.
(3) Zusatzleistungen erfolgen nach den im Angebot vereinbarten Sätzen, hilfsweise nach der aktuellen Preisliste der Agentur, weiter hilfsweise nach marktüblicher Vergütung.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Rechtstexte
(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Leistung erforderlichen Inhalte, Daten, Zugänge, Materialien und Freigaben rechtzeitig zur Verfügung (z. B. Texte, Medien, Corporate Design, Struktur, Logins, Hostingzugänge, Dritttools, API-Keys).
(2) Der Auftraggeber versichert, dass er über die notwendigen Rechte an allen bereitgestellten Inhalten verfügt (insbesondere Urheber-/Marken-/Nutzungsrechte) und stellt die Agentur im Falle von Rechtsverletzungen von Ansprüchen Dritter frei (inkl. angemessener Rechtsverfolgungskosten).
(3) Der Auftraggeber übermittelt Zugangsdaten sicher (verschlüsselt/Passwortmanager). Nach Projektende (bzw. nach Ende eines Wartungsvertrags) hat der Auftraggeber Passwörter/Keys unverzüglich zu ändern.
(4) Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die rechtliche Erstellung, Aktualität und Richtigkeit sämtlicher Rechtstexte und rechtlicher Hinweise, insbesondere Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-/Tracking-Hinweise, AGB, Widerrufsbelehrungen, Einwilligungstexte sowie vergleichbare rechtliche Inhalte. Die Agentur erbringt keine Rechtsdienstleistungen und insbesondere keine Rechtsberatung. Die Agentur ist weder berechtigt noch verpflichtet, rechtliche Prüfungen vorzunehmen oder Rechtstexte zu entwerfen, anzupassen oder auf rechtliche Wirksamkeit zu kontrollieren.
(5) Sofern der Auftraggeber dies wünscht, kann die Agentur ausschließlich technisch/organisatorisch unterstützend tätig werden, z. B. durch das Einpflegen vom Auftraggeber bereitgestellter Rechtstexte und/oder das Erstellen von Entwürfen mittels Generatoren/Drittanbietern (z. B. eRecht24 oder vergleichbare Anbieter) auf Basis der vom Auftraggeber gelieferten Angaben. In allen Fällen bleibt die vollumfängliche Verantwortung für Auswahl, Inhalte, Vollständigkeit, Aktualisierung und rechtliche Wirksamkeit der Rechtstexte beim Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Rechtstexte vor Veröffentlichung und bei Änderungen des Geschäftsmodells/Trackings/Tools fachkundig (z. B. anwaltlich) prüfen zu lassen. Eine Haftung der Agentur für die rechtliche Wirksamkeit oder Vollständigkeit ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 6 Abnahme (bei Werkleistungen)
(1) Soweit die Agentur eine Werkleistung schuldet (insbesondere Website-Erstellung), fordert die Agentur den Auftraggeber nach Fertigstellung zur Abnahme auf und stellt die Leistung zur Prüfung bereit.
(2) Der Auftraggeber hat die Leistung innerhalb von 7 Werktagen zu prüfen und entweder die Abnahme zu erklären (formfrei möglich; aus Beweisgründen bevorzugt in Textform) oder wesentliche Mängel konkret zu rügen.
(3) Die Agentur führt vor Bereitstellung der Leistung eine Prüfung nach dem Stand der Technik durch. Dennoch kann es aufgrund der Komplexität von Webprojekten, unterschiedlicher Endgeräte/Browser oder Drittanbieter-Komponenten vereinzelt zu geringfügigen Darstellungsfehlern oder technischen Unregelmäßigkeiten („Bugs“) kommen, die die vertraglich vorausgesetzte Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen. Solche geringfügigen Abweichungen berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Agentur wird derartige Fehler nach Kenntnis bzw. nach Mitteilung durch den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist beheben; weitergehende Ansprüche bleiben von den gesetzlichen Voraussetzungen abhängig.
(4) Erklärt der Auftraggeber innerhalb der Prüfungsfrist keine Abnahme und rügt er keine wesentlichen Mängel, kann die Agentur eine Nachfrist zur Abnahme setzen. In der Nachfristsetzung wird der Auftraggeber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Leistung nach Ablauf der Nachfrist als abgenommen gilt, sofern keine wesentlichen Mängel gerügt werden.
(5) Unabhängig von einer ausdrücklichen Erklärung gilt die Abnahme als erfolgt, sobald der Auftraggeber die Leistung produktiv nutzt oder live schaltet bzw. Dritten zugänglich macht, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor oder unverzüglich danach wesentliche Mängel gerügt und der Agentur mindestens in Textform mitgeteilt.
(6) Teilabnahmen können vereinbart werden. Rechte wegen später erkennbarer Mängel bleiben unberührt.
§ 7 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug
(1) Die von dem Auftraggeber zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem Angebot der Agentur. Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt.
(2) Sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist, ist die Vergütung nach Zahlungsplan fällig. Eine Anzahlung ist bei Vertragsschluss fällig, wenn sie im Angebot vorgesehen ist.
(3) Rechnungen sind binnen 7 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig, sofern nicht anders vereinbart.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 288 BGB). Der Auftraggeber gerät spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug.
(5) Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Drittleistungen, Lizenzen, externe Tools
(1) Kosten für Drittleistungen und Drittsoftware (z. B. Webflow, Plugins, Stock-Material, Hosting, Domains, Automations-/Newsletter-Tools, Tracking-Dienste) sind nicht enthalten, sofern nicht ausdrücklich im Angebot angegeben.
(2) Leistungsfähigkeit, Verfügbarkeit und Einschränkungen von Drittanbietern liegen außerhalb des Einflussbereichs der Agentur. Die Agentur schuldet insoweit nur die fachgerechte Konfiguration/Integration, soweit beauftragt.
(3) Werden Drittprodukte über eine Agenturlizenz bereitgestellt, endet das Nutzungsrecht mit Ende der vereinbarten Laufzeit. Der Auftraggeber hat ggf. eigene Lizenzen zu erwerben, um den Betrieb fortzuführen.
§ 8a Webflow-Plattform, Account-Übergabe, Betrieb im Agentur-Account
(1) Soweit die Agentur Websites mit Webflow erstellt, erfolgen Entwicklung, Design-Umsetzung und ggf. CMS-Konfiguration auf Basis der technischen Möglichkeiten der Webflow-Plattform sowie deren aktuellen Leistungsmerkmalen und Beschränkungen. Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit der Webflow-Plattform selbst liegen außerhalb des Einflussbereichs der Agentur.
(2) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird das Projekt nach Fertigstellung und vollständiger Zahlung in den Webflow-Account des Auftraggebers übertragen (z. B. Site Transfer). Ab diesem Zeitpunkt ist der Auftraggeber Betreiber der Website und trägt die Verantwortung für den laufenden Betrieb (Hosting, Domains, Abrechnung), Nutzerverwaltung/Zugriffsrechte, Inhalte und Rechtstexte sowie die rechtliche und datenschutzrechtliche Konfiguration (z. B. Cookies, Tracking, Formulare, Integrationen).
(3) Der Auftraggeber stellt der Agentur für die Projektumsetzung erforderliche Zugänge bereit oder lädt die Agentur als Gast/Partner in den Webflow-Account ein. Der Auftraggeber hat die Zugriffsrechte nach Projektende zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen bzw. zu entziehen, sofern kein gesonderter Wartungs-/Pflegevertrag besteht.
(4) Auf Wunsch des Auftraggebers kann die Website im Webflow-Account der Agentur betrieben werden. Dies setzt zwingend voraus, dass (a) der Auftraggeber dem Betrieb im Agentur-Account vorher ausdrücklich in Textform zustimmt und (b) sofern und soweit die Agentur hierbei personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet (z. B. Zugriff auf Formulareinsendungen, Integrationen oder Trackingdaten), zusätzlich ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO abgeschlossen wird. Soweit hierfür erforderlich, stimmt der Auftraggeber dem Einsatz von Webflow als Unterauftragnehmer/Unterauftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO zu; die Details werden im AVV geregelt.
(5) Auch beim Betrieb im Agentur-Account bleibt der Auftraggeber – soweit gesetzlich nicht anders bestimmt – Verantwortlicher für Inhalte und rechtliche Anforderungen der Website (insbesondere Datenschutz, Cookie-/Tracking-Konfiguration und Rechtstexte). Die Agentur erbringt in diesem Fall nur die vereinbarten technischen Betriebs-/Betreuungsleistungen im Umfang des Angebots bzw. Wartungs-/Pflegevertrages.
(6) Endet die Zusammenarbeit und ist die Website im Agentur-Account betrieben, ist die Agentur berechtigt, den weiteren Betrieb nach Ablauf des Vertrages einzustellen, sofern keine Anschlussvereinbarung besteht und offene Forderungen nicht beglichen sind. Nach vollständiger Zahlung ermöglicht die Agentur auf Wunsch des Auftraggebers eine Übergabe/Übertragung der Website in den Account des Auftraggebers im Rahmen der technischen Möglichkeiten von Webflow. Etwaige damit verbundene Aufwände sind nur geschuldet, wenn sie im Angebot enthalten sind, andernfalls als Zusatzleistung zu vergüten.
§ 9 Korrekturschleifen
(1) Wenn nicht anders im Angebot vereinbart, ist je Projektposition eine Korrekturschleife enthalten.
(2) Eine Korrekturschleife umfasst gebündelte Änderungswünsche, die der Auftraggeber gesammelt übermittelt.
(3) Weitere Korrekturen, Richtungswechsel, Rückgängigmachungen, Folgeänderungen oder Änderungen nach Freigabe/Phasenwechsel werden als Zusatzleistung nach Maßgabe von § 4 vergütet.
§ 10 Leistungszeit, Terminverschiebung, höhere Gewalt
(1) Termine/Fristen setzen voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt. Verzögerungen aus fehlender Mitwirkung verlängern Fristen angemessen.
(2) Höhere Gewalt verlängert Fristen um die Dauer der Behinderung.
(3) Dauert die Behinderung länger als 8 Wochen, können beide Parteien den Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
§ 11 Verzug des Auftraggebers, Annahmeverzug
(1) Kommt der Auftraggeber mit Mitwirkung, Freigaben oder Abnahme in Verzug, kann die Agentur den Projektplan anpassen. Mehraufwand wird vergütet.
(2) Werden benötigte Inhalte/Zugänge nicht rechtzeitig geliefert, ist die Agentur berechtigt, mit Platzhaltern zu arbeiten. Nachträgliches Einpflegen zählt als Zusatzleistung.
(3) Bei projektbedingter Pause von mehr als 3 Wochen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann die Agentur Wiederanlauf-/Einarbeitung nach Aufwand berechnen.
§ 12 Wartung & Pflege (nur bei gesonderter Beauftragung)
(1) Wartung/Pflege ist nur geschuldet, wenn der Auftraggeber diese vorher ausdrücklich wünscht und (a) ein separater Wartungs-/Pflegevertrag geschlossen wird oder (b) eine ausdrücklich als „Wartung/Pflege“ bezeichnete Position im Angebot vereinbart wurde.
(2) Inhalt, Reaktionszeiten und Umfang ergeben sich aus dem Angebot/Vertrag.
(3) Soweit Backups enthalten sind, beschreibt das Angebot Art und Frequenz. Unabhängig davon bleibt der Auftraggeber verpflichtet, eigene Sicherungen seiner Inhalte/Accounts/Dritttools vorzuhalten.
(4) Eine Wiederherstellung (Restore) ist nur geschuldet, soweit sie im Angebot/Wartungsvertrag ausdrücklich enthalten ist; andernfalls erfolgt sie als Zusatzleistung nach Maßgabe von § 4.
§ 13 Laufzeit, Kündigung
(1) Projektverträge enden mit vollständiger Leistungserbringung und Abnahme.
(2) Wartungs-/Pflegeverträge haben eine Mindestlaufzeit von 6 Monaten und verlängern sich jeweils um weitere 6 Monate, wenn sie nicht mit Frist von 1 Monat zum Laufzeitende in Textform gekündigt werden.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Kündigt der Auftraggeber ein Projekt ohne wichtigen Grund, vergütet er die bis dahin erbrachten Leistungen. Für noch nicht erbrachte Leistungen kann die Agentur eine angemessene Entschädigung verlangen. Pauschale: 5% des Netto-Restvolumens. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Agentur bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
§ 14 Nutzungsrechte, Herausgabe, Referenzen
(1) Mit vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber an den von der Agentur erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck, sofern im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Open-Source-/CC-/Dritt-Lizenzen bleiben unberührt.
(3) Herausgabe von Arbeitsdateien (z. B. Figma-Quellen, Projektdateien, Rohdaten) ist nur geschuldet, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart ist.
(4) Die Agentur darf den Auftraggeber als Referenz nennen und Auszüge der Leistung zeigen. Der Auftraggeber kann dies aus wichtigem Grund in Textform untersagen.
(5) Auf Wunsch kann gegen gesonderte Vergütung ein ausschließliches Nutzungsrecht vereinbart werden.
§ 15 Mängelrechte, Verjährung
(1) Bei Werkleistungen hat der Auftraggeber die gesetzlichen Mängelrechte. Die Agentur ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt (Nachbesserung oder Neuherstellung).
(2) Erst nach Fehlschlagen oder unangemessenem Verzug der Nacherfüllung kann der Auftraggeber mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(3) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Abnahme, außer bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen oder Schäden an Leben, Körper, Gesundheit.
§ 16 Haftung
(1) Die Agentur haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Für Datenverlust haftet die Agentur nur, soweit der Schaden auch bei ordnungsgemäßer, dem Risiko angemessener Datensicherung nicht vermeidbar gewesen wäre.
(4) Für Störungen/Leistungsausfälle von Drittanbietern (Hosting, SaaS, Plattformen, Plugins) haftet die Agentur nicht, sofern sie diese nicht zu vertreten hat.
§ 17 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben und ausschließlich zur Durchführung des Vertrages zu verwenden.
(2) Vertrauliche Informationen dürfen offengelegt werden, soweit dies erforderlich ist gegenüber Rechtsanwälten/Steuerberatern, gegenüber Subunternehmern/Erfüllungsgehilfen (jeweils unter Vertraulichkeitsbindung) oder aufgrund gesetzlicher Pflichten bzw. behördlicher/gerichtlicher Anordnungen.
(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt für 24 Monate nach Vertragsende fort, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen längere Fristen vorsehen.
(4) Stellt der Auftraggeber eine gesonderte Verschwiegenheitsvereinbarung/Non-Disclosure Agreement („NDA“) und wird diese von der Agentur in Textform akzeptiert, gehen die Regelungen der NDA den Bestimmungen dieses § 17 vor. In diesem Fall gelten die Regelungen dieses § 17 nur insoweit, wie sie der NDA nicht widersprechen oder diese ergänzen. Alle übrigen Bestimmungen dieser AGB bleiben unberührt.
§ 18 Datenschutz
(1) Die Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzgesetze (insbesondere DSGVO).
(2) Soweit die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien bei Bedarf einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO.
(3) Dies gilt insbesondere, wenn die Agentur eine Website im Webflow-Account der Agentur für den Auftraggeber betreibt oder Zugriff auf personenbezogene Daten (z. B. Formulareinsendungen, Integrationen, Trackingdaten) erhält. Soweit erforderlich, werden Unterauftragnehmer im AVV geregelt.
§ 19 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist – soweit zulässig – der Sitz der Agentur.
(3) Die Parteien werden vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine gütliche Einigung anstreben. Eine Mediation kann einvernehmlich vereinbart werden; sie ist keine zwingende Prozessvoraussetzung.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung. Soweit eine solche nicht besteht, vereinbaren die Parteien eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Stand: April 2024
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